Beurlaubungen und Versäumnisse

SchG § 43:Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.

Der/die Schüler/in kann beurlaubt werden:

  • bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres vom Klassenlehrer/ von der Klassenlehrerin oder dem/der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte/n Lehrer/in,
  • bis zu zwei Wochen innerhalb eines Vierteljahres vom Schulleiter.

Unmittelbar vor den und im Anschluss an die Ferien darf ein/e Schüler/in nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter, sofern nicht nach Absatz c und d die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.

Ist ein/e Schüler/in durch Krankheit verhindert, die Schule zu besuchen, unterrichten die Erziehungsberechtigen spätestens am zweiten Unterrichtstag den/die Klassenlehrer/in bzw. die Schule mündlich oder schriftlich. Soweit dies nicht erfolgt, fordert der/die Klassenlehrer/in die Entschuldigung an. Bei Beendigung des Schulversäumnisses geben die Erziehungsberechtigten der Schule eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des Grundes für das Schulversäumnis. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach 2 Wochen eine Zwischenmitteilung zuzustellen.

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