Hinweise über Beurlaubungen und Krankmeldungen
Beurlaubungen und Versäumnisse SchG § 43:Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.…